(1) Die persönliche Einsichtnahme in Archivgut des Landesarchivs in dessen Benutzersaal ist gebührenfrei.
(2) Schriftliche Anfragen an das Landesarchiv werden im Rahmen der allgemeinen Auskunftserteilung beantwortet und sind bis zu einem Sachbearbeiteraufwand von einer Stunde gebührenfrei. Für weitergehende Nachforschungen wird ein Kostenersatz laut Gebührenliste des Landesarchivs in Rechnung gestellt. Vor der Durchführung solcher Nachforschungen ist dem Einschreiter eine Kostenschätzung zu übermitteln und dessen Einverständnis zum Kostenersatz laut Kostenschätzung einzuholen. Ein Anspruch auf die Einhaltung bestimmter Erledigungsfristen besteht nicht. Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs 2 Z 2 und 3 des Salzburger Archivgesetzes kann die Durchführung solcher Nachforschungen verweigert werden.
(3) Die Gebührenliste des Landesarchivs ist im Benutzersaal an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
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