Umgang mit Archivgut
§ 3
(1) Die Behandlung des bereit gestellten Archivguts und der ausgegebenen Arbeitsbehelfe hat mit größter Sorgfalt zu erfolgen.
(2) Insbesondere sind unzulässig:
1. das Verwenden von Archivgut als Schreibunterlage;
2. das Übereinanderlegen aufgeschlagener Bände;
3. das Anbringen von Kennzeichnungen sowie das Eintragen von Anmerkungen irgendwelcher Art auf bzw in Archivgut oder Arbeitsbehelfen;
4. das Durchpausen von Archivgut.
(3) Das Blättern im Archivgut hat vorsichtig und ohne befeuchtete Hände zu erfolgen. Aus konservatorischen Gründen kann für die Benutzung von Archivgut die Verwendung von Schutzfolien oder die Benutzung von Handschuhen verlangt werden. Bei besonderem Schutzerfordernis kann Archivgut nur als Kopie bereitgestellt werden.
(4) Die Benutzer haben darauf zu achten, dass das bereit gestellte Archivgut nicht in Unordnung gerät oder miteinander vermischt wird.
(5) Die Benutzer dürfen in das anderen Benutzern bereit gestellte Archivgut nicht Einsicht nehmen und das ihnen bereit gestellte Archivgut nicht an andere Benutzer weiter geben.
(6) Zum Schutz des Archivguts kann die Archivleitung dem Benutzer vorgelegtes Archivgut wieder entziehen und die weitere Einsichtnahme verweigern.
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