(1) Die Benutzung sämtlicher Bestände des Landesarchivs unterliegt den anwendbaren unions-, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Insbesondere sind urheberrechtliche Bestimmungen zu beachten und ist die Verwendung schutzwürdiger personenbezogener Daten nur nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Die Benutzer haben sich zu verpflichten, das Land Salzburg im Fall eines Verstoßes gegen derartige Vorschriften gegen jegliche Schadenersatzansprüche betroffener Dritter klag- und schadlos zu halten.
(2) Bei jeder Art der Veröffentlichung von Archivgut des Landesarchivs ist ein entsprechender Herkunftsvermerk, möglichst mit Angabe der Archivsignatur, anzubringen. Von Werken, die unter Verwendung von Archivgut des Landesarchivs verfasst werden, ist dem Landesarchiv im Fall der Veröffentlichung unentgeltlich ein Belegexemplar zu überlassen; dies gilt für approbierte Diplom- und Masterarbeiten, Dissertationen und Habilitationsschriften, auch wenn ihre Drucklegung noch nicht erfolgt ist.
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