LandesrechtSalzburgVerordnungenFeuerbrand-Verordnung 2007

Feuerbrand-Verordnung 2007

In Kraft seit 01. Dezember 2007
Up-to-date

§ 1

Gegenstand und Zweck

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die Maßnahmen zur Verhütung einer Ausbreitung des Feuerbrands (Erwinia amylovora) – im Folgenden als "Schadorganismus" bezeichnet – und zu seiner Bekämpfung in Pufferzonen (§ 3).

(2) Wirtspflanzen des Schadorganismus sind insbesondere Weiß- und Rotdorn (Crataegus), Feuerdorn (Pyracantha), Mispel (Mespilus), Zwergmispel (Cotoneaster), Wollmispel (Eriobotrya), Eberesche und Vogelbeere (Sorbus), Zierquitte (Chaenomeles), Stranvaesie (Photinia davidiana), Felsenbirne (Amelanchier), Quitte (Cydonia) sowie Apfel (Malus) und Birne (Pyrus) und deren Zierformen.

§ 2 Verbringungsverbot für Wirtspflanzen

§ 2 § 2

Das Verbringen von zum Anpflanzen bestimmten, mit dem Schadorganismus befallenen Wirtspflanzen, ausgenommen Samen, ist verboten.

§ 3 Einrichtung und Überwachung von Pufferzonen

§ 3 § 3

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mit Verordnung um Flächen, auf denen erwerbsmäßig Wirtspflanzen des Schadorganismus erzeugt oder erhalten oder Erzeugnisse aus Wirtspflanzen gewonnen werden (Baumschulen, Intensivobstanlagen udgl), unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten, der Biologie des Schadorganismus und der Biologie der auf diesen Flächen erzeugten oder erhaltenen Wirtspflanzen bzw der daraus gewonnenen Erzeugnisse eine Pufferzone von mindestens 50 km2 so einzurichten, dass diese Flächen mindestens 1 km innerhalb der äußeren Grenze der Pufferzone liegen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde, durch Anschlag an den Amtstafeln der von der Einrichtung der Pufferzone berührten Gemeinden und durch Veröffentlichung in der Zeitschrift “Salzburger Bauer” kundzumachen. Sie treten mit dem auf den ersten Tag des Anschlags an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde folgenden Tag in Kraft. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und den Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg über die Einrichtung der Pufferzone zu informieren.

(3) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus sind in der Pufferzone durch den Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt amtliche Untersuchungen durchzuführen, und zwar

1. auf den Flächen gemäß Abs. 1 in der Zeit von Juni bis August und in der Zeit von August bis November (zweimal jährlich),

2. auf Flächen in einer Breite von 500 m um die Flächen gemäß Abs. 1 in der Zeit von August bis November (einmal jährlich) und

3. auf den restlichen Flächen soweit erforderlich.

(4) Die Untersuchungen gemäß Abs. 3 Z 1 haben sich auch auf das Vorhandensein eines latenten Befalls von Wirtspflanzen mit dem Schadorganismus zu erstrecken.

(5) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat jedes einen latenten oder konkreten Befall mit dem Schadorganismus bestätigende Untersuchungsergebnis unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

§ 4

Meldepflicht in Pufferzonen

§ 4

(1) In Pufferzonen sind dem Bürgermeister unverzüglich zu melden:

1. alle Anzeichen, die den Verdacht auf einen latenten oder akuten Befall von Wirtspflanzen durch den Schadorganismus begründen oder die auf einen solchen Befall hinweisen;

2. jedes Auftreten des Schadorganismus.

(2) Die Meldepflicht gemäß Abs 1 gilt:

1. für Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte von Flächen mit Wirtspflanzen;

2. für Personen, die erwerbsmäßig Wirtspflanzen oder Erzeugnisse aus Wirtspflanzen bevorraten oder damit Handel treiben;

3. für bloße Inhaber oder Verwahrer von Wirtspflanzen oder Teilen davon.

(3) Der Bürgermeister hat jede Meldung gemäß Abs 1 unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

§ 5 Untersuchungen und vorläufige Sicherungsmaßnahmen

§ 5 § 5

(1) Auf Grund einer Meldung gemäß § 4 oder bei einem sonstigen Bekanntwerden eines Verdachts auf Befall mit dem Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung der notwendigen Untersuchungen zu veranlassen.

(2) Bis zum Vorliegen eines Untersuchungsergebnisses sind die betroffenen Pflanzen und Teile davon an ihrem Standort zu belassen.

§ 6

Bekämpfungsmaßnahmen

§ 6

(1) Die vom Schadorganismus befallenen Pflanzen oder Pflanzenteile sind gemäß den Anweisungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu entfernen und schadlos zu vernichten.

(2) Beim Umgang mit vom Schadorganismus befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind geeignete Hygienemaßnahmen anzuwenden.

§ 7 Auspflanzungsbeschränkungen und Objektschutzmaßnahmen

§ 7 § 7

(1) Zur Verhinderung einer Ausbreitung des Schadorganismus in eine oder innerhalb einer Pufferzone kann die Bezirksverwaltungsbehörde den in den §§ 2, 3 und 4 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes angeführten Personen anordnen:

1. Beschränkungen für die Auspflanzung von Wirtspflanzen,

2. die Entfernung nicht vom Schadorganismus befallener, wild wachsender Wirtspflanzen oder von Teilen davon.

§ 8 Verbringen von Bienenvölkern

§ 8 § 8

Jedes Verbringen von Bienenvölkern in eine oder innerhalb einer Pufferzone ist unbeschadet der nach § 8 Abs. 2 des Salzburger Bienenwirtschaftsgesetzes bestehenden Meldepflicht (der beabsichtigten Aufstellung von Wanderbienenständen an den Bürgermeister) vorher der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Standortes der Bienenvölker anzuzeigen.

§ 9

Umsetzungshinweis

§ 9

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl Nr L 169 vom 10. Juli 2000), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission vom 24. März 2006 zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl Nr L 88 vom 25. März 2006).

§ 10

In- und Außerkrafttreten

§ 10

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Feuerbrand-Verordnung), LGBl Nr 63/2005, außer Kraft.