(1) Zur Verhinderung einer Ausbreitung des Schadorganismus in eine oder innerhalb einer Pufferzone kann die Bezirksverwaltungsbehörde den in den §§ 2, 3 und 4 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes angeführten Personen anordnen:
1. Beschränkungen für die Auspflanzung von Wirtspflanzen,
2. die Entfernung nicht vom Schadorganismus befallener, wild wachsender Wirtspflanzen oder von Teilen davon.
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