LandesrechtSalzburgVerordnungenFeuerbrand-Verordnung 2007§ 4

§ 4

In Kraft seit 01. Dezember 2007
Up-to-date

Meldepflicht in Pufferzonen

§ 4

(1) In Pufferzonen sind dem Bürgermeister unverzüglich zu melden:

1. alle Anzeichen, die den Verdacht auf einen latenten oder akuten Befall von Wirtspflanzen durch den Schadorganismus begründen oder die auf einen solchen Befall hinweisen;

2. jedes Auftreten des Schadorganismus.

(2) Die Meldepflicht gemäß Abs 1 gilt:

1. für Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte von Flächen mit Wirtspflanzen;

2. für Personen, die erwerbsmäßig Wirtspflanzen oder Erzeugnisse aus Wirtspflanzen bevorraten oder damit Handel treiben;

3. für bloße Inhaber oder Verwahrer von Wirtspflanzen oder Teilen davon.

(3) Der Bürgermeister hat jede Meldung gemäß Abs 1 unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

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