(1) Auf Grund einer Meldung gemäß § 4 oder bei einem sonstigen Bekanntwerden eines Verdachts auf Befall mit dem Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung der notwendigen Untersuchungen zu veranlassen.
(2) Bis zum Vorliegen eines Untersuchungsergebnisses sind die betroffenen Pflanzen und Teile davon an ihrem Standort zu belassen.
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