Bekämpfungsmaßnahmen
§ 6
(1) Die vom Schadorganismus befallenen Pflanzen oder Pflanzenteile sind gemäß den Anweisungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu entfernen und schadlos zu vernichten.
(2) Beim Umgang mit vom Schadorganismus befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind geeignete Hygienemaßnahmen anzuwenden.
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