Jedes Verbringen von Bienenvölkern in eine oder innerhalb einer Pufferzone ist unbeschadet der nach § 8 Abs. 2 des Salzburger Bienenwirtschaftsgesetzes bestehenden Meldepflicht (der beabsichtigten Aufstellung von Wanderbienenständen an den Bürgermeister) vorher der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Standortes der Bienenvölker anzuzeigen.
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