(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mit Verordnung um Flächen, auf denen erwerbsmäßig Wirtspflanzen des Schadorganismus erzeugt oder erhalten oder Erzeugnisse aus Wirtspflanzen gewonnen werden (Baumschulen, Intensivobstanlagen udgl), unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten, der Biologie des Schadorganismus und der Biologie der auf diesen Flächen erzeugten oder erhaltenen Wirtspflanzen bzw der daraus gewonnenen Erzeugnisse eine Pufferzone von mindestens 50 km2 so einzurichten, dass diese Flächen mindestens 1 km innerhalb der äußeren Grenze der Pufferzone liegen.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde, durch Anschlag an den Amtstafeln der von der Einrichtung der Pufferzone berührten Gemeinden und durch Veröffentlichung in der Zeitschrift “Salzburger Bauer” kundzumachen. Sie treten mit dem auf den ersten Tag des Anschlags an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde folgenden Tag in Kraft. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und den Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg über die Einrichtung der Pufferzone zu informieren.
(3) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus sind in der Pufferzone durch den Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt amtliche Untersuchungen durchzuführen, und zwar
1. auf den Flächen gemäß Abs. 1 in der Zeit von Juni bis August und in der Zeit von August bis November (zweimal jährlich),
2. auf Flächen in einer Breite von 500 m um die Flächen gemäß Abs. 1 in der Zeit von August bis November (einmal jährlich) und
3. auf den restlichen Flächen soweit erforderlich.
(4) Die Untersuchungen gemäß Abs. 3 Z 1 haben sich auch auf das Vorhandensein eines latenten Befalls von Wirtspflanzen mit dem Schadorganismus zu erstrecken.
(5) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat jedes einen latenten oder konkreten Befall mit dem Schadorganismus bestätigende Untersuchungsergebnis unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
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