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Kartoffelkrebs-Verordnung

In Kraft seit 01. April 1998
Up-to-date

§ 1

Gegenstand und Zweck

§ 1

Diese Verordnung regelt zum Schutz des Kartoffelanbaues vor dem Schadorganismus Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, dem Erreger des Kartoffelkrebses, die Maßnahmen zu dessen Feststellung, Bekämpfung und zur Verhütung der Ausbreitung.

§ 2

Meldepflicht

§ 2

Jeder Verdacht des Auftretens oder das bestätigte Auftreten des Erregers des Kartoffelkrebses an Kartoffelpflanzen oder -knollen ist vom Verfügungsberechtigten des betroffenen Grundstückes unverzüglich der Pflanzenschutzstelle der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu melden.

§ 3

Befalls- und Sicherheitszone

§ 3

(1) Wird das Auftreten des Erregers des Kartoffelkrebses festgestellt, ist die befallene Fläche von der Bezirksverwaltungsbehörde als Befallszone abzugrenzen. Soweit dies zum Schutz der benachbarten Grundflächen erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde darüber hinaus unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten im Anschluß an die Befallsfläche eine Sicherheitszone in der Breite von bis zu 300 m abzugrenzen.

(2) Eine Fläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze oder Kartoffelknolle von dieser Fläche Krankheitssymptome des Kartoffelkrebses festgestellt worden sind.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung als Befalls- und Sicherheitszone aufzuheben, wenn bei einer amtlichen Untersuchung auf den betreffenden Flächen kein Befall mit dem Erreger des Kartoffelkrebses festgestellt worden ist.

§ 4

Schutzmaßnahmen in der Befallszone

§ 4

(1) Die Knollen und das Kraut der Kartoffelpflanzen sind in der Befallszone so zu behandeln, daß der Erreger vernichtet wird. Läßt sich die Herkunft der befallenen Knollen oder des Krautes nicht mehr feststellen, ist die gesamte Partie, in der das kontaminierte pflanzliche Material gefunden wurde, zu vernichten.

(2) In der Befallszone dürfen weder Kartoffeln angebaut noch darf dort Pflanzenmaterial, das zum Anpflanzen auf anderen Flächen bestimmt ist, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.

§ 5

Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone

§ 5

(1) In der Sicherheitszone dürfen nur Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen die Pathotypen des Erregers des Kartoffelkrebses resistent sind.

(2) Eine Kartoffelsorte gilt als resistent gegen einen Pathotypen des Erregers des Kartoffelkrebses, wenn in einer amtlichen Untersuchung auf den befallenen Flächen festgestellt worden ist, daß die Sorte auf den Befall so reagiert, daß Neuinfektionen nicht zu befürchten sind.

(3) In der Sicherheitszone ist die Produktion von Kartoffeln zum Anpflanzen unzulässig.

§ 6

Haltungsverbot

§ 6

Das Halten von Kulturen des Erregers des Kartoffelkrebses sowie das Arbeiten mit diesem ist verboten.

§ 7

Anwendung der "Methoden für Saatgut und Sorten"

§ 7

Bei den Feststellungen und Untersuchungen nach den §§ 3 und 5 Abs 2 sind die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage des § 5 Saatgutgesetz 1997, BGBl I Nr 72/1997, festgelegten "Methoden für Saatgut und Sorten" anzuwenden.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monat in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Bekämpfung des Kartoffelkrebses, LGBl Nr 46/1949, außer Kraft.