Gegenstand und Zweck
§ 1
Diese Verordnung regelt zum Schutz des Kartoffelanbaues vor dem Schadorganismus Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, dem Erreger des Kartoffelkrebses, die Maßnahmen zu dessen Feststellung, Bekämpfung und zur Verhütung der Ausbreitung.
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