Befalls- und Sicherheitszone
§ 3
(1) Wird das Auftreten des Erregers des Kartoffelkrebses festgestellt, ist die befallene Fläche von der Bezirksverwaltungsbehörde als Befallszone abzugrenzen. Soweit dies zum Schutz der benachbarten Grundflächen erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde darüber hinaus unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten im Anschluß an die Befallsfläche eine Sicherheitszone in der Breite von bis zu 300 m abzugrenzen.
(2) Eine Fläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze oder Kartoffelknolle von dieser Fläche Krankheitssymptome des Kartoffelkrebses festgestellt worden sind.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung als Befalls- und Sicherheitszone aufzuheben, wenn bei einer amtlichen Untersuchung auf den betreffenden Flächen kein Befall mit dem Erreger des Kartoffelkrebses festgestellt worden ist.
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