Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone
§ 5
(1) In der Sicherheitszone dürfen nur Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen die Pathotypen des Erregers des Kartoffelkrebses resistent sind.
(2) Eine Kartoffelsorte gilt als resistent gegen einen Pathotypen des Erregers des Kartoffelkrebses, wenn in einer amtlichen Untersuchung auf den befallenen Flächen festgestellt worden ist, daß die Sorte auf den Befall so reagiert, daß Neuinfektionen nicht zu befürchten sind.
(3) In der Sicherheitszone ist die Produktion von Kartoffeln zum Anpflanzen unzulässig.
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