Anwendung der "Methoden für Saatgut und Sorten"
§ 7
Bei den Feststellungen und Untersuchungen nach den §§ 3 und 5 Abs 2 sind die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage des § 5 Saatgutgesetz 1997, BGBl I Nr 72/1997, festgelegten "Methoden für Saatgut und Sorten" anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise