Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monat in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Bekämpfung des Kartoffelkrebses, LGBl Nr 46/1949, außer Kraft.
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