Meldepflicht
§ 2
Jeder Verdacht des Auftretens oder das bestätigte Auftreten des Erregers des Kartoffelkrebses an Kartoffelpflanzen oder -knollen ist vom Verfügungsberechtigten des betroffenen Grundstückes unverzüglich der Pflanzenschutzstelle der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu melden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise