Schutzmaßnahmen in der Befallszone
§ 4
(1) Die Knollen und das Kraut der Kartoffelpflanzen sind in der Befallszone so zu behandeln, daß der Erreger vernichtet wird. Läßt sich die Herkunft der befallenen Knollen oder des Krautes nicht mehr feststellen, ist die gesamte Partie, in der das kontaminierte pflanzliche Material gefunden wurde, zu vernichten.
(2) In der Befallszone dürfen weder Kartoffeln angebaut noch darf dort Pflanzenmaterial, das zum Anpflanzen auf anderen Flächen bestimmt ist, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.
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