LandesrechtSalzburgVerordnungenKartoffelkrebs-Verordnung§ 6

§ 6

In Kraft seit 01. April 1998
Up-to-date

Haltungsverbot

§ 6

Das Halten von Kulturen des Erregers des Kartoffelkrebses sowie das Arbeiten mit diesem ist verboten.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden