Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 § 1
Diese Verordnung regelt die Beiträge, die von den unterhaltspflichtigen Personen von Schülern zu leisten sind, wenn diese in ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen, die keine Praxisschulen sind, zum Betreuungsteil angemeldet sind.
§ 2 Beiträge
§ 2 § 2
Die Beiträge setzen sich zusammen aus:
1. dem Betreuungsbeitrag für die Unterbringung und Betreuung im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen (ausgenommen in den Lernzeiten ganztägiger Schulformen);
2. dem Verpflegungsbeitrag für die Verpflegung; und
3. gegebenenfalls einem Beitrag für Lern- und Arbeitsmittel.
§ 3 Kundmachung der Beiträge
§ 3 § 3
Die gemäß den folgenden Bestimmungen festgelegten Beiträge sind durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
§ 4 Entrichtung der Beiträge
§ 4 § 4
(1) Die Beiträge gemäß § 2 Z 1 und 2 sind zehnmal entsprechend der Anzahl der Betreuungstage zu entrichten.
(2) Im Fall einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge gemäß § 2 Z 1 und 2 für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten. Bei Abmeldung während des Unterrichtsjahres entfällt der Beitrag für die restlichen Monate.
(3) Die Beiträge gemäß § 2 Z 1 und 2 sind innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung zu entrichten. Wird der Beitrag nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, ist er bescheidmäßig (§ 57 AVG) vorzuschreiben.
(4) Für die Verpflegungsbeiträge können aus Gründen der Zweckmäßigkeit vom Abs. 3 abweichende Entrichtungstermine vorgesehen werden.
2. Abschnitt
Betreuungsbeitrag
§ 5 Höhe des Betreuungsbeitrages
§ 5 § 5
(1) Der Betreuungsbeitrag (§ 2 Z 1) beträgt monatlich 88 €.
(2) Auf Grund eines Antrages auf Ermäßigung ist der Betreuungsbeitrag gemäß Abs 1 in folgendem Ausmaß zu ermäßigen:
bei einem jährlichen Einkommen in Euro gemäß § 6 | Betreuungsbeitrag monatlich Ermäßigung in % |
bis 11 222,99 | 100 |
von 11 223 bis 12 626,99 | 90 |
von 12 627 bis 13 889,99 | 80 |
von 13 890 bis 15 011,99 | 70 |
von 15 012 bis 15 993,99 | 60 |
von 15 994 bis 16 881,99 | 50 |
von 16 882 bis 17 676,99 | 40 |
von 17 677 bis 18 378,99 | 30 |
von 18 379 bis 18 986,99 | 20 |
von 18 987 bis 19 500 | 10 |
(3) Liegen die tatsächlichen Kosten, die dem gesetzlichen Schulerhalter durch den Betrieb der ganztägigen Schulform im Freizeitteil erwachsen, unter dem im Abs. 1 bestimmten Betrag, darf nur ein diese Kosten deckender Beitrag eingehoben werden. Die Höhe dieses Beitrages ist vom gesetzlichen Schulerhalter allgemein festzusetzen. Auf die Entrichtung des Beitrages bei geringem Einkommen des Beitragspflichtigen findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Einschränkung des Unterrichts in Schulgebäuden wegen der Corona/COVID-19 Pandemie im Schuljahr 2019/20 und im Schuljahr 2020/21 Leistungen, für welche Beiträge nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht in Anspruch nehmen konnten, sind einschließlich ab dem Beitragsmonat April 2020 bis zu jenem Monatsersten, an welchem der Unterricht wieder uneingeschränkt stattfindet, keine Beiträge zu entrichten.
(5) Wurden aufgrund der Einschränkung des Unterrichts wegen der Corona/COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/22 Leistungen für Schülerinnen und Schüler, für welche Beiträge nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht in Anspruch genommen, besteht im Zeitraum ab dem Beitragsmonat November 2021 bis zu jenem Monatsersten, an welchem der Unterricht wieder uneingeschränkt und verpflichtend in Präsenz stattfindet, keine Verpflichtung des Schulerhalters, Beiträge einzuheben.
§ 6 Einkommen
§ 6 § 6
(1) Einkommen im Sinn dieser Verordnung ist das Einkommen gemäß § 2 des Einkommenssteuergesetzes – EStG 1988, BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 80/2003.
(2) Das Einkommen gemäß Abs. 1 vermindert sich jährlich:
1. bei einem allein erziehenden Unterhaltspflichtigen um 1.272,- €;
2. bei einem allein verdienenden Unterhaltspflichtigen um 1.177,30 €;
3. für jede weitere unterhaltsberechtigte Person um 1.272,- €;
4. um den Betrag allfälliger Verpflichtungen aus Mietkosten inklusive Betriebs- und Heizungskosten, soweit sie nicht von der Wohnbeihilfe gedeckt werden.
(3) Das Einkommen gemäß Abs. 1 erhöht sich jährlich um allfällige Einnahmen aus Alimenten und Unterhaltsvorschüssen.
§ 7 Behörden und Verfahren
§ 7 § 7
(1) Ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrags ist bei der Leitung der ganztägig geführten Schule innerhalb eines Monats nach Aufnahme in den Betreuungsteil einzubringen. Dem Antrag sind die Nachweise anzuschließen, die zur Berechnung des ermäßigten Betreuungsbeitrags erforderlich sind.
(2) Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrags entscheidet:
1. für Schulen gemäß § 1 Abs 4 Z 1 lit a des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995 die Landesregierung;
2. für alle anderen Schulen der Bürgermeister jener Gemeinde, in der sich die ganztägig geführte Schule befindet.
(3) Bis zur Entscheidung über den Antrag wird die Entrichtung des Betreuungsbeitrages im ersten Schuljahr des Besuches des Betreuungsteiles gestundet. In den folgenden Schuljahren ist bis zur Entscheidung der Beitrag des vergangenen Schuljahres zu leisten.
(4) Tritt nachträglich durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung oder Arbeitslosigkeit eines leiblichen Elternteiles oder ein gleich schweres, von außen kommendes Ereignis eine Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens ein, ist ein neuerlicher Antrag auf Ermäßigung zulässig. Im Fall eines Anspruches auf eine weitergehende Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der geringere Betrag für die auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monate festzusetzen.
§ 8 Betreuungsbeitrag bei tageweisem Besuch
§ 8 § 8
Wenn sich die Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 767/1996, nur auf einzelne Tage einer Woche bezieht, ist der Betreuungsbeitrag gemäß § 5 in folgender Höhe zu entrichten:
bei einer Anmeldung für
a) 1 Tag .......... 20 %.
b) 2 Tage ......... 40 %.
c) 3 Tage ......... 60 %.
d) 4 Tage ......... 80 %.
3. Abschnitt
Verpflegungsbeitrag und Beitrag für Lern- und Arbeitsmittel
§ 9 § 9
(1) Der Verpflegungsbeitrag umfaßt die Kosten der Verpflegung und der Verabreichung der Mahlzeiten.
(2) Der Beitrag für Lern- und Arbeitsmittel umfaßt die Kosten für die im Betreuungsteil gegebenenfalls erforderlichen besonderen Lern- und Arbeitsmittel.
(3) Der Verpflegungsbeitrag und der Beitrag für Lern- und Arbeitsmittel sind vom Schulerhalter festzusetzen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 10 § 10
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 1995/96 in Kraft.
(2) § 5 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 121/1995 tritt mit 16. November 1995 in Kraft.
(3) Die §§ 5 Abs 1 und 2 sowie 8 Abs 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die §§ 4 Abs 1 bis 3, 5 Abs 1 und 2, (§§) 6 sowie 7 bis 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 105/2003 treten mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 in Kraft.
(5) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.
(6) § 5 Abs 4 tritt rückwirkend mit 01.04.2020 in Kraft.
(7) § 5 Abs 4 tritt rückwirkend mit 01.11.2020 in Kraft.
(8) § 5 Abs 5 tritt rückwirkend mit 01.11.2021 in Kraft.
(9) § 5 Abs 1 und Abs 2 sowie § 7 Abs 2 Z 1 treten mit Beginn des Schuljahres 2023/24 in Kraft.