(1) Der Verpflegungsbeitrag umfaßt die Kosten der Verpflegung und der Verabreichung der Mahlzeiten.
(2) Der Beitrag für Lern- und Arbeitsmittel umfaßt die Kosten für die im Betreuungsteil gegebenenfalls erforderlichen besonderen Lern- und Arbeitsmittel.
(3) Der Verpflegungsbeitrag und der Beitrag für Lern- und Arbeitsmittel sind vom Schulerhalter festzusetzen.
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