Wenn sich die Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 767/1996, nur auf einzelne Tage einer Woche bezieht, ist der Betreuungsbeitrag gemäß § 5 in folgender Höhe zu entrichten:
bei einer Anmeldung für
a) 1 Tag .......... 20 %.
b) 2 Tage ......... 40 %.
c) 3 Tage ......... 60 %.
d) 4 Tage ......... 80 %.
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