(1) Einkommen im Sinn dieser Verordnung ist das Einkommen gemäß § 2 des Einkommenssteuergesetzes – EStG 1988, BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 80/2003.
(2) Das Einkommen gemäß Abs. 1 vermindert sich jährlich:
1. bei einem allein erziehenden Unterhaltspflichtigen um 1.272,- €;
2. bei einem allein verdienenden Unterhaltspflichtigen um 1.177,30 €;
3. für jede weitere unterhaltsberechtigte Person um 1.272,- €;
4. um den Betrag allfälliger Verpflichtungen aus Mietkosten inklusive Betriebs- und Heizungskosten, soweit sie nicht von der Wohnbeihilfe gedeckt werden.
(3) Das Einkommen gemäß Abs. 1 erhöht sich jährlich um allfällige Einnahmen aus Alimenten und Unterhaltsvorschüssen.
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