(1) Ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrags ist bei der Leitung der ganztägig geführten Schule innerhalb eines Monats nach Aufnahme in den Betreuungsteil einzubringen. Dem Antrag sind die Nachweise anzuschließen, die zur Berechnung des ermäßigten Betreuungsbeitrags erforderlich sind.
(2) Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrags entscheidet:
1. für Schulen gemäß § 1 Abs 4 Z 1 lit a des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995 die Landesregierung;
2. für alle anderen Schulen der Bürgermeister jener Gemeinde, in der sich die ganztägig geführte Schule befindet.
(3) Bis zur Entscheidung über den Antrag wird die Entrichtung des Betreuungsbeitrages im ersten Schuljahr des Besuches des Betreuungsteiles gestundet. In den folgenden Schuljahren ist bis zur Entscheidung der Beitrag des vergangenen Schuljahres zu leisten.
(4) Tritt nachträglich durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung oder Arbeitslosigkeit eines leiblichen Elternteiles oder ein gleich schweres, von außen kommendes Ereignis eine Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens ein, ist ein neuerlicher Antrag auf Ermäßigung zulässig. Im Fall eines Anspruches auf eine weitergehende Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der geringere Betrag für die auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monate festzusetzen.
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