(1) Die Beiträge gemäß § 2 Z 1 und 2 sind zehnmal entsprechend der Anzahl der Betreuungstage zu entrichten.
(2) Im Fall einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge gemäß § 2 Z 1 und 2 für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten. Bei Abmeldung während des Unterrichtsjahres entfällt der Beitrag für die restlichen Monate.
(3) Die Beiträge gemäß § 2 Z 1 und 2 sind innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung zu entrichten. Wird der Beitrag nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, ist er bescheidmäßig (§ 57 AVG) vorzuschreiben.
(4) Für die Verpflegungsbeiträge können aus Gründen der Zweckmäßigkeit vom Abs. 3 abweichende Entrichtungstermine vorgesehen werden.
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