(1) Der Betreuungsbeitrag (§ 2 Z 1) beträgt monatlich 88 €.
(2) Auf Grund eines Antrages auf Ermäßigung ist der Betreuungsbeitrag gemäß Abs 1 in folgendem Ausmaß zu ermäßigen:
bei einem jährlichen Einkommen in Euro gemäß § 6 | Betreuungsbeitrag monatlich Ermäßigung in % |
bis 11 222,99 | 100 |
von 11 223 bis 12 626,99 | 90 |
von 12 627 bis 13 889,99 | 80 |
von 13 890 bis 15 011,99 | 70 |
von 15 012 bis 15 993,99 | 60 |
von 15 994 bis 16 881,99 | 50 |
von 16 882 bis 17 676,99 | 40 |
von 17 677 bis 18 378,99 | 30 |
von 18 379 bis 18 986,99 | 20 |
von 18 987 bis 19 500 | 10 |
(3) Liegen die tatsächlichen Kosten, die dem gesetzlichen Schulerhalter durch den Betrieb der ganztägigen Schulform im Freizeitteil erwachsen, unter dem im Abs. 1 bestimmten Betrag, darf nur ein diese Kosten deckender Beitrag eingehoben werden. Die Höhe dieses Beitrages ist vom gesetzlichen Schulerhalter allgemein festzusetzen. Auf die Entrichtung des Beitrages bei geringem Einkommen des Beitragspflichtigen findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Einschränkung des Unterrichts in Schulgebäuden wegen der Corona/COVID-19 Pandemie im Schuljahr 2019/20 und im Schuljahr 2020/21 Leistungen, für welche Beiträge nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht in Anspruch nehmen konnten, sind einschließlich ab dem Beitragsmonat April 2020 bis zu jenem Monatsersten, an welchem der Unterricht wieder uneingeschränkt stattfindet, keine Beiträge zu entrichten.
(5) Wurden aufgrund der Einschränkung des Unterrichts wegen der Corona/COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/22 Leistungen für Schülerinnen und Schüler, für welche Beiträge nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht in Anspruch genommen, besteht im Zeitraum ab dem Beitragsmonat November 2021 bis zu jenem Monatsersten, an welchem der Unterricht wieder uneingeschränkt und verpflichtend in Präsenz stattfindet, keine Verpflichtung des Schulerhalters, Beiträge einzuheben.
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