§ 3 Kundmachung der Beiträge — Schulbeitragsverordnung
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Kundmachung der Beiträge
Rückverweise
Die gemäß den folgenden Bestimmungen festgelegten Beiträge sind durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
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