Landmaschinenfondsgesetz 1993 - Durchführungsverordnung
Vorwort
§ 1
Mitglieder der Fondskommission
§ 1
(1) Die Mitglieder der Fondskommission dürfen ihr Amt nicht ausüben, wenn einer der Befangenheitsgründe des § 7 Abs. 1 AVG vorliegt.
(2) Wenn ein Mitglied durch Ableben, Abberufung oder Verzicht ausscheidet, ist die Fondskommission unverzüglich auf ihren vollen Stand zu ergänzen.
§ 2
Sitzungen der Fondskommission
§ 2
(1) Die Sitzungen der Fondskommission sind nach Bedarf vom Vorsitzenden durch die Geschäftsführung schriftlich einzuberufen. Von dringenden Fällen abgesehen, muß zwischen der Versendung der Einladungen und dem Tag der Sitzung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.
(2) Mit der Einladung ist die vom Vorsitzenden festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung hat alle Förderungsansuchen, die behandelt werden sollen, jeweils mit einer kurzen Beschreibung zu enthalten.
(3) Die Sitzungen der Fondskommission sind nicht öffentlich. An den Sitzungen hat zumindest ein Vertreter der Geschäftsführung mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Fondskommission kann zu ihren Beratungen auch andere Experten beiziehen.
(4) Über jede Sitzung ist von der Geschäftsführung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung ist den anderen Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu übersenden und bedarf der Genehmigung durch die Fondskommission.
§ 3
Rechtsverbindliche Zeichnung
§ 3
Die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds erfolgt durch den Leiter des mit den Angelegenheiten des Landmaschinenfonds betrauten Referates in der Abteilung für Land- und Forstwirtschaft des Amtes der Landesregierung gemeinsam mit einem dafür von der Fondskommission bestimmten Sachbearbeiter dieses Referates. Referatsleiter und Sachbearbeiter können durch ebenfalls von der Fondskommission bestimmte Landesbedienstete aus dem Dienststand der Abteilung für Land- und Forstwirtschaft vertreten werden.
§ 4
Ansuchen um Fondshilfe
§ 4
(1) Das Ansuchen um Fondshilfe hat alle zu dessen Prüfung und Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, und zwar insbesondere Angaben über:
a) die beantragte Höhe der Förderung;
b) den Verwendungszweck und die Sicherstellung des Darlehens (Kredites);
c) die Einkommenshöhe bei nichtlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit des Förderungswerbers;
d) die Vermögenslage (Art und Wert des Vermögens) und Betriebsverhältnisse (Seehöhe, Bergbauern-Erschwerniszone, Verkehrslage, Gebäudezustand, Mechanisierungsstand);
e) Konditionen des Kaufvertrages (z.B. Art und Preis allfälliger Rückgabemaschinen, Preisnachlässe, Liefertermin);
f) den Familienstand des Förderungswerbers und das Einkommen bzw. Vermögen des Ehegatten;
g) bestehende Verbindlichkeiten, Höhe der Rückzahlungsraten;
h) das Vorliegen eines Härtefalles (§ 7).
(2) Dem Ansuchen sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
a) schriftliche Zusage eines Salzburger Kreditinstitutes, zu den im § 5 enthaltenen Bedingungen einen Darlehens-(Kredit )Vertrag abzuschließen;
b) Bestellscheine, Kaufverträge oder Kostenvoranschläge, aus denen Art und Kaufpreis der anzuschaffenden Maschine hervorgehen;
c) Nachweis über die Höhe des außerlandwirtschaftlichen Einkommens.
Von der Geschäftsführung kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangt werden.
§ 5
Höchstgrenzen und Darlehens-(Kredit )Laufzeiten
§ 5
(1) Die Darlehens-(Kredit )Höchstbeträge, Rückzahlungszeiträume und Höchstgrenzen für den Zinsenzuschuß werden in folgender Höhe bzw. Dauer festgesetzt:
(Anm.: Tabelle ist nicht darstellbar.)
§ 6
Ausschluß der Förderung
§ 6
Der Ankauf nachstehender Maschinen bzw. Geräte kann nicht gefördert werden:
1. neue oder nahezu neue Traktoren (z.B. Vorführmaschinen);
2. neue Ladewägen, Heupressen und sonstige Traktorzusätze;
3. Heizanlagen, ausgenommen Vorrichtungen zur emissionsarmen Energieerzeugung (z.B. Hackschnitzelanlagen), deren Ankauf nicht anderweitig in einer dem § 5 vergleichbaren Höhe gefördert wird.
§ 7
Härtefälle
§ 7
Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn
a) die betrieblichen und sozialen Verhältnisse des Förderungswerbers eine überdurchschnittliche Belastung erkennen lassen, z.B. bei Naturkatastrophen, unverschuldeter finanzieller Notlage, Tod oder schwerer Krankheit des bisherigen Betriebsleiters; und
b) das Einkommen des Förderungswerbers und seines Ehegatten unter Bedachtnahme auf die Familiengröße vergleichsweise gering ist.
§ 8
Entscheidung durch die Geschäftsführung
§ 8
Die Fondskommission kann die Geschäftsführung ermächtigen, über die Gewährung von Förderungen bis zu den im § 5 enthaltenen Höchstbeträgen zu entscheiden. Die Beurteilung, ob ein besonderer Härtefall vorliegt, obliegt jedoch jedenfalls der Fondskommission.
§ 9
In- und Außerkrafttreten
§ 9
(1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Landmaschinenfondsgesetz 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Februar 1956, LGBl. Nr. 6, zur Durchführung des Salzburger Landmaschinenfondsgesetzes in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 93/1977, Nr. 47/1979 und Nr. 64/1983 sowie die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Dezember 1964, LGBl. Nr. 119, mit der eine Geschäftsordnung für die Verwaltung des Salzburger Landmaschinenfonds erlassen wird, außer Kraft.