Rechtsverbindliche Zeichnung
§ 3
Die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds erfolgt durch den Leiter des mit den Angelegenheiten des Landmaschinenfonds betrauten Referates in der Abteilung für Land- und Forstwirtschaft des Amtes der Landesregierung gemeinsam mit einem dafür von der Fondskommission bestimmten Sachbearbeiter dieses Referates. Referatsleiter und Sachbearbeiter können durch ebenfalls von der Fondskommission bestimmte Landesbedienstete aus dem Dienststand der Abteilung für Land- und Forstwirtschaft vertreten werden.
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