Entscheidung durch die Geschäftsführung
§ 8
Die Fondskommission kann die Geschäftsführung ermächtigen, über die Gewährung von Förderungen bis zu den im § 5 enthaltenen Höchstbeträgen zu entscheiden. Die Beurteilung, ob ein besonderer Härtefall vorliegt, obliegt jedoch jedenfalls der Fondskommission.
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