Mitglieder der Fondskommission
§ 1
(1) Die Mitglieder der Fondskommission dürfen ihr Amt nicht ausüben, wenn einer der Befangenheitsgründe des § 7 Abs. 1 AVG vorliegt.
(2) Wenn ein Mitglied durch Ableben, Abberufung oder Verzicht ausscheidet, ist die Fondskommission unverzüglich auf ihren vollen Stand zu ergänzen.
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