Härtefälle
§ 7
Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn
a) die betrieblichen und sozialen Verhältnisse des Förderungswerbers eine überdurchschnittliche Belastung erkennen lassen, z.B. bei Naturkatastrophen, unverschuldeter finanzieller Notlage, Tod oder schwerer Krankheit des bisherigen Betriebsleiters; und
b) das Einkommen des Förderungswerbers und seines Ehegatten unter Bedachtnahme auf die Familiengröße vergleichsweise gering ist.
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