Sitzungen der Fondskommission
§ 2
(1) Die Sitzungen der Fondskommission sind nach Bedarf vom Vorsitzenden durch die Geschäftsführung schriftlich einzuberufen. Von dringenden Fällen abgesehen, muß zwischen der Versendung der Einladungen und dem Tag der Sitzung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.
(2) Mit der Einladung ist die vom Vorsitzenden festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung hat alle Förderungsansuchen, die behandelt werden sollen, jeweils mit einer kurzen Beschreibung zu enthalten.
(3) Die Sitzungen der Fondskommission sind nicht öffentlich. An den Sitzungen hat zumindest ein Vertreter der Geschäftsführung mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Fondskommission kann zu ihren Beratungen auch andere Experten beiziehen.
(4) Über jede Sitzung ist von der Geschäftsführung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung ist den anderen Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu übersenden und bedarf der Genehmigung durch die Fondskommission.
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