Ausschluß der Förderung
§ 6
Der Ankauf nachstehender Maschinen bzw. Geräte kann nicht gefördert werden:
1. neue oder nahezu neue Traktoren (z.B. Vorführmaschinen);
2. neue Ladewägen, Heupressen und sonstige Traktorzusätze;
3. Heizanlagen, ausgenommen Vorrichtungen zur emissionsarmen Energieerzeugung (z.B. Hackschnitzelanlagen), deren Ankauf nicht anderweitig in einer dem § 5 vergleichbaren Höhe gefördert wird.
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