Ansuchen um Fondshilfe
§ 4
(1) Das Ansuchen um Fondshilfe hat alle zu dessen Prüfung und Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, und zwar insbesondere Angaben über:
a) die beantragte Höhe der Förderung;
b) den Verwendungszweck und die Sicherstellung des Darlehens (Kredites);
c) die Einkommenshöhe bei nichtlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit des Förderungswerbers;
d) die Vermögenslage (Art und Wert des Vermögens) und Betriebsverhältnisse (Seehöhe, Bergbauern-Erschwerniszone, Verkehrslage, Gebäudezustand, Mechanisierungsstand);
e) Konditionen des Kaufvertrages (z.B. Art und Preis allfälliger Rückgabemaschinen, Preisnachlässe, Liefertermin);
f) den Familienstand des Förderungswerbers und das Einkommen bzw. Vermögen des Ehegatten;
g) bestehende Verbindlichkeiten, Höhe der Rückzahlungsraten;
h) das Vorliegen eines Härtefalles (§ 7).
(2) Dem Ansuchen sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
a) schriftliche Zusage eines Salzburger Kreditinstitutes, zu den im § 5 enthaltenen Bedingungen einen Darlehens-(Kredit )Vertrag abzuschließen;
b) Bestellscheine, Kaufverträge oder Kostenvoranschläge, aus denen Art und Kaufpreis der anzuschaffenden Maschine hervorgehen;
c) Nachweis über die Höhe des außerlandwirtschaftlichen Einkommens.
Von der Geschäftsführung kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangt werden.
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