LandesrechtSalzburgVerordnungenLandmaschinenfondsgesetz 1993 - Durchführungsverordnung§ 4

§ 4

In Kraft seit 01. Mai 1993
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Ansuchen um Fondshilfe

§ 4

(1) Das Ansuchen um Fondshilfe hat alle zu dessen Prüfung und Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, und zwar insbesondere Angaben über:

a) die beantragte Höhe der Förderung;

b) den Verwendungszweck und die Sicherstellung des Darlehens (Kredites);

c) die Einkommenshöhe bei nichtlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit des Förderungswerbers;

d) die Vermögenslage (Art und Wert des Vermögens) und Betriebsverhältnisse (Seehöhe, Bergbauern-Erschwerniszone, Verkehrslage, Gebäudezustand, Mechanisierungsstand);

e) Konditionen des Kaufvertrages (z.B. Art und Preis allfälliger Rückgabemaschinen, Preisnachlässe, Liefertermin);

f) den Familienstand des Förderungswerbers und das Einkommen bzw. Vermögen des Ehegatten;

g) bestehende Verbindlichkeiten, Höhe der Rückzahlungsraten;

h) das Vorliegen eines Härtefalles (§ 7).

(2) Dem Ansuchen sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:

a) schriftliche Zusage eines Salzburger Kreditinstitutes, zu den im § 5 enthaltenen Bedingungen einen Darlehens-(Kredit )Vertrag abzuschließen;

b) Bestellscheine, Kaufverträge oder Kostenvoranschläge, aus denen Art und Kaufpreis der anzuschaffenden Maschine hervorgehen;

c) Nachweis über die Höhe des außerlandwirtschaftlichen Einkommens.

Von der Geschäftsführung kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangt werden.

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