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Sondergebührenverordnung Gemeindespitäler

In Kraft seit 01. Januar 1977
Up-to-date

§ 1 I. Allgemeines

§ 1 § 1

(1) Im Aö Krankenhaus Oberndorf sind Sondergebühren nach den folgenden Bestimmungen einzuheben und aufzuteilen. Bestimmungen über die Aufteilung der Sondergebühren (§ 5, § 8 Abs 3 und 4) sind nur auf Personen anzuwenden, deren Dienstverhältnis landesrechtlich zu regeln ist.

(2) Sondergebühren sind einzuheben

1. von Patienten, die in die Sonderklasse aufgenommen werden;

2. von Patienten, die Leistungen der Anstaltsambulatorien in Anspruch nehmen, wenn die Behandlung des Patienten nicht durch den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abzugelten ist;

3. von Patienten, die auf eigenen Wunsch in eine solche Ambulanzeinrichtung aufgenommen werden, die durch besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und Unterbringung entspricht.

II. Sondergebühren in der Sonderklasse

Einteilung

§ 2 § 2

(1) Die Sondergebühren in der Sonderklasse bestehen aus dem Arzthonorar und der Anstaltsgebühr.

(2) Das Arzthonorar steht für die Erbringung ärztlicher Leistungen zu. Es wird vom Vorstand der Abteilung bestimmt. Ständige Konsiliarärzte, die für die Betreuung eines medizinischen Faches verpflichtet sind, bestimmen für die von ihnen selbst vorgenommenen Leistungen ihr Arzthonorar; von den nicht von ihnen bestimmten Arzthonoraren kommt ihnen kein Anteil zu.

(3) Die Anstaltsgebühr erfaßt den Personal- und Sachaufwand der Krankenanstalt. Sie wird von der Krankenanstalt bestimmt.

(4) In der Pflegegebührenrechnung (§ 66 SKAG) sind neben den Pflegegebühren der Krankenanstalt die zu leistenden Arzthonorare sowie die Anstaltsgebühr gesondert auszuweisen. Auf Vorschlag gemäß § 3 Abs. 4 bestimmte Teile der Arzthonorare können gesondert ersichtlich gemacht werden.

§ 3 Arzthonorar

§ 3 § 3

(1) Das Arzthonorar beträgt

1. für die Vornahme operativer Eingriffe

a) für kleinere Eingriffe bis zum Achtfachen,

b) für mittlere Eingriffe bis zum Zwanzigfachen,

c) für größere Eingriffe bis zum Dreißigfachen,

d) bei besonders langer Behandlungsdauer bis zum Fünfzigfachen,

e) in begründeten Fällen mit Zustimmung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt bis zum Achtzigfachen

des Arzthonorar-Bemessungswertes (Abs. 2);

2. für Anästhesieleistungen bis zu einem Sechstel der in Z 1 bestimmten Sätze;

3. für die konservative Behandlung entsprechend der Schwere und der Dauer der Erkrankung sinngemäß die in Z 1 angeführten Gebührensätze;

4. in geburtshilflichen Fällen ein Entbindungspauschale bis zum Zehnfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes;

5. für Röntgenuntersuchungen, medizinisch-chemische und sonstige Untersuchungen sowie für sonstige außergewöhnliche Verrichtungen für den Einzelfall bis zum Dreiundeinhalbfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes.

(2) Der Arzthonorar-Bemessungswert beträgt 5,3 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(3) Bei Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Pfleglinge, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs. 1 bestimmten.

(4) Das vom Vorstand der Abteilung oder ständigen Konsiliararzt bestimmte Arzthonorar ist der Krankenanstalt rechtzeitig für die Erstellung der Pflegegebührenrechnung bekanntzugeben. Kommt ein Arzthonorar für Anästhesieleistungen und Röntgenuntersuchungen in Betracht, welche von einem Facharzt für Anästhesiologie oder einem Facharzt für Radiologie erbracht wurden, so ist der diesbezügliche Teil des Arzthonorars entsprechend dem Vorschlag des betreffenden Facharztes zu bestimmen. Das Arzthonorar ist namens der Ärzte durch die Krankenanstalt einzubringen (§ 67 Abs 5 SKAG).

§ 4 Anstaltsgebühr

§ 4 § 4

(1) Die Anstaltsgebühr beträgt 30 v.H. der jeweilig aufgelaufenen Pflegegebühren, in den im § 5 Abs. 1 lit. b und c bestimmten Fällen jedoch die Hälfte des betreffenden Teiles des Arzthonorars.

(2) Für die Unterbringung in Einbettzimmern erhöht sich die Anstaltsgebühr um 10 v. H.

(3) § 3 Abs 3 gilt sinngemäß.

(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 46/2021).

§ 5 Aufteilung des Arzthonorars

§ 5 § 5

(1) Vom Arzthonorar entfallen

a) auf Vorschlag eines Facharztes für Anästhesiologie der gemäß § 3 Abs. 4 bestimmte Teil auf den betreffenden Facharzt und davon ein Anteil von 15 % als Anstaltsgebühr auf die Krankenanstalt;

b) auf Vorschlag eines Facharztes für Radiologie gemäß § 3 Abs. 4 bestimmte Teile je zur Hälfte auf den betreffenden Facharzt und als Anstaltsgebühr auf die Krankenanstalt;

c) nicht gemäß lit. b zu verteilende Teile des Arzthonorars für Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 zur Hälfte als Anstaltsgebühr auf die Krankenanstalt;

d) für die klinischen (bettenführenden) Abteilungen ein Anteil von 15 % als Anstaltsgebühr auf die Krankenanstalt;

e) vom verbleibenden Betrag sodann ein Anteil von einem Viertel auf die übrigen Ärzte des ärztlichen Dienstes.

Der verbleibende Teil des Arzthonorars gilt als primar(konsiliar)ärztliches Honorar. Die Aufteilung des Arzthonoraranteiles der übrigen Ärzte (lit e) obliegt dem zuständigen Vorstand der Abteilung oder ständigen Konsiliararzt.

(1a) Über die Verwendung der für Leistungen in klinischen (bettenführenden) Abteilungen und für Anästhesieleistungen anfallenden Anstaltsgebühr können Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und den Abteilungsvorständen bzw Institutsleitern der Krankenanstalt getroffen werden. Solche Vereinbarungen können bis spätestens 30. Juni des der Leistungserbringung folgenden Jahres abgeschlossen werden.

(2) Von den Teilen des Arzthonorars, der gemäß Abs. 1 Ärzten gebührt, stehen jeweils 20 v. H. der Krankenanstalt zu (Anstaltsanteil am Arzthonorar). Diese Beträge sind für die Ausstattung der betreffenden Abteilung, des Wirkungsbereiches des betreffenden ständigen Konsiliararztes bzw. des betreffenden Facharztes gemäß § 3 Abs. 4 mit notwendigen Einrichtungen, medizinischen Apparaten und Geräten sowie wissenschaftlichen Behelfen zweckgebunden zu verwenden.

(3) Handelt es sich um Sondergebühren gemäß § 3 Abs. 3, so erhält die Krankenanstalt von jenen Gebühren, die für ärztliche Behandlung vereinbart sind, den Anstaltsanteil am Arzthonorar. Von den Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 erhält die Krankenanstalt als Anstaltsgebühr auch den jeweils im Abs. 1 bestimmten Anteil.

III. Sondergebühren in Anstaltsambulatorien

Einteilung

§ 6 § 6

(1) Die Sondergebühren für Leistungen der Anstaltsambulatorien bestehen aus der Ambulatoriumsgebühr und aus dem Arztanteil.

(2) Die Ambulatoriumsgebühr und der Arztanteil sind von der Krankenanstalt zu bestimmen und einzubringen.

§ 7 Ambulatoriumsgebühr

§ 7 § 7

Die Ambulatoriumsgebühr umfaßt die Differenz zwischen der gesamten Sondergebühr und dem allfälligen Arztanteil.

§ 8 Arztanteil

§ 8 § 8

(1) Ein Arztanteil kommt nur bei Personen in Betracht, die das

Anstaltsambulatorium zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen in Anspruch nehmen, die außerhalb der Krankenanstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen (§ 50 Abs. 1 Z 3 SKAG). Kein Arzthonorar gebührt für Sitzungen in der Sehschule.

(2) Der Arztanteil beträgt im Allgemeinen 37 %, bei Leistungen

der Computertomographie und der Kernspintomographie jedoch 27 % der Sondergebühr.

(3) Vom Arztanteil gemäß Abs. 2 (Berechnungsgrundlage) steht der

Krankenanstalt ein Anstaltsanteil zu, der für die Ausstattung

der betreffenden Abteilung, des Institutes oder des

Wirkungsbereiches des Facharztes mit Sonderauftrag mit

notwendigen Einrichtungen, medizinischen Apparaten und Geräten

einschließlich deren Erhaltung sowie mit wissenschaftlichen

Behelfen zweckgebunden zu verwenden ist. Dieser Anstaltsanteil

beträgt bei einer Berechnungsgrundlage

bis 98.840  € 20 %

über 98.840 € bis 147.310  € 25 %

über 147.310 € bis 197.670 € 30 %

darüber 38 %.

Der Prozentsatz ist auf die ganze Berechnungsgrundlage einheitlich anzuwenden. Die für den Prozentsatz des Anstaltsanteiles ausschlaggebenden Ansätze der Berechnungsgrundlage sind nach dem von der Bundesanstalt “Statistik Österreich” verlautbarten Jahresdurchschnittswert des Index der Verbraucherpreise 1996 wertgesichert. Die erste solche Neuberechnung der Ansätze hat für die Endabrechnung des Jahres 2004 zu erfolgen, die Anpassung hat dabei dem Verhältnis der Jahresdurchschnittswerte 2003 und 2004 zu entsprechen.

(4) Die Berechnung des Anstaltsanteiles am Arzthonorar hat je Kalenderjahr zu erfolgen. Während des Jahres ist eine vorläufige Abrechnung jeweils nach der für das vergangene Kalenderjahr maßgebenden Berechnungsgrundlage vorzunehmen. Im darauf folgenden Jahr hat die Endabrechnung des Anstaltsanteiles zu erfolgen; bei dieser ist die sodann festgestellte Berechnungsgrundlage des abgelaufenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Auswirkungen der nachstehenden Wertsicherung heranzuziehen. Nachzahlungen auf Grund der Endabrechnung haben sogleich zu erfolgen, Überzahlungen sind einzubehalten oder, wenn dies aber nicht in Betracht kommt, zurückzufordern.

§ 9 Höhe der Sondergebühren in Anstaltsambulatorien

§ 9 § 9

(1) Bei sozialversicherten Patienten, deren Behandlung gemäß § 1 Abs 2 Z 2 nicht durch den SAGES abgegolten wird, richten sich die durch den Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nach den gemäß § 87 SKAG vereinbarten Sätzen.

(2) Bei Patienten gemäß § 1 Abs 2 Z 3, deren Behandlung in einer besonderen Ambulanzeinrichtung von einem Versicherungsträger abzugelten ist, richten sich die Gebührensätze nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Versicherungsträger.

(3) In den nicht von Abs 1 oder 2 umfassten Fällen richtet sich die gemäß § 1 Abs 2 Z 2 oder 3 einzuhebende Sondergebühr nach der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der Ärztekammer für Salzburg. Die Gebühr beträgt jedoch für eine ambulante Untersuchung mit der Computertomographie-Anlage oder der Kernspintomographie-Anlage sowie für eine Koronarangiographie mindestens drei Arzthonorar-Bemessungswerte und für die Leistung erster ärztlicher Hilfe und für alle anderen ambulanten Leistungen mindestens das 1,5-Fache des Arzthonorar-Bemessungswertes.

IV.

§ 10 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 10 § 10

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. März 1970, LGBl. Nr. 47, über die Neuregelung der Sondergebühren an bestimmten öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 64/1973 und Nr 58/1974, soweit nicht nachstehend anderes bestimmt ist, außer Kraft.

(3) Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden, finden noch die bisherigen Vorschriften Anwendung. Sind in Vorschreibungen für solche Leistungen jedoch Teile der Sondergebühren höher festgesetzt, als dies nach dieser Verordnung zulässig erscheint, so ist die Sondergebühr über das binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder Erhalt der Pflegegebührenrechnung zu stellende Ersuchen des Zahlungspflichtigen entsprechend herabzusetzen (§ 12).

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

§ 11 (beginnend ab der Verordnung LGBl Nr 87/2003)

§ 11 § 11

(1) § 5 Abs 1, 1a und 3 und § 9 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 87/2003 treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Leistungen anzuwenden, die nach deren Inkrafttreten erbracht werden.

(2) Die §§ 1, 8, 9 Abs 1, die Aufhebung der §§ 10 bis 12 und der an ihre Stelle tretende § 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/2005 treten mit 1. Mai 2005 in Kraft.

(3) § 5 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2008 tritt mit 13. September 2008 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 2 Abs 4, 3 Abs 4 und 9 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 35/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(5) Die §§ 1, 2 Abs 1 und 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 17/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(6) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 46/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird auch die Aufhebung von § 4 Abs 4 wirksam.