(1) Vom Arzthonorar entfallen
a) auf Vorschlag eines Facharztes für Anästhesiologie der gemäß § 3 Abs. 4 bestimmte Teil auf den betreffenden Facharzt und davon ein Anteil von 15 % als Anstaltsgebühr auf die Krankenanstalt;
b) auf Vorschlag eines Facharztes für Radiologie gemäß § 3 Abs. 4 bestimmte Teile je zur Hälfte auf den betreffenden Facharzt und als Anstaltsgebühr auf die Krankenanstalt;
c) nicht gemäß lit. b zu verteilende Teile des Arzthonorars für Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 zur Hälfte als Anstaltsgebühr auf die Krankenanstalt;
d) für die klinischen (bettenführenden) Abteilungen ein Anteil von 15 % als Anstaltsgebühr auf die Krankenanstalt;
e) vom verbleibenden Betrag sodann ein Anteil von einem Viertel auf die übrigen Ärzte des ärztlichen Dienstes.
Der verbleibende Teil des Arzthonorars gilt als primar(konsiliar)ärztliches Honorar. Die Aufteilung des Arzthonoraranteiles der übrigen Ärzte (lit e) obliegt dem zuständigen Vorstand der Abteilung oder ständigen Konsiliararzt.
(1a) Über die Verwendung der für Leistungen in klinischen (bettenführenden) Abteilungen und für Anästhesieleistungen anfallenden Anstaltsgebühr können Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und den Abteilungsvorständen bzw Institutsleitern der Krankenanstalt getroffen werden. Solche Vereinbarungen können bis spätestens 30. Juni des der Leistungserbringung folgenden Jahres abgeschlossen werden.
(2) Von den Teilen des Arzthonorars, der gemäß Abs. 1 Ärzten gebührt, stehen jeweils 20 v. H. der Krankenanstalt zu (Anstaltsanteil am Arzthonorar). Diese Beträge sind für die Ausstattung der betreffenden Abteilung, des Wirkungsbereiches des betreffenden ständigen Konsiliararztes bzw. des betreffenden Facharztes gemäß § 3 Abs. 4 mit notwendigen Einrichtungen, medizinischen Apparaten und Geräten sowie wissenschaftlichen Behelfen zweckgebunden zu verwenden.
(3) Handelt es sich um Sondergebühren gemäß § 3 Abs. 3, so erhält die Krankenanstalt von jenen Gebühren, die für ärztliche Behandlung vereinbart sind, den Anstaltsanteil am Arzthonorar. Von den Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 erhält die Krankenanstalt als Anstaltsgebühr auch den jeweils im Abs. 1 bestimmten Anteil.
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