(1) Das Arzthonorar beträgt
1. für die Vornahme operativer Eingriffe
a) für kleinere Eingriffe bis zum Achtfachen,
b) für mittlere Eingriffe bis zum Zwanzigfachen,
c) für größere Eingriffe bis zum Dreißigfachen,
d) bei besonders langer Behandlungsdauer bis zum Fünfzigfachen,
e) in begründeten Fällen mit Zustimmung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt bis zum Achtzigfachen
des Arzthonorar-Bemessungswertes (Abs. 2);
2. für Anästhesieleistungen bis zu einem Sechstel der in Z 1 bestimmten Sätze;
3. für die konservative Behandlung entsprechend der Schwere und der Dauer der Erkrankung sinngemäß die in Z 1 angeführten Gebührensätze;
4. in geburtshilflichen Fällen ein Entbindungspauschale bis zum Zehnfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes;
5. für Röntgenuntersuchungen, medizinisch-chemische und sonstige Untersuchungen sowie für sonstige außergewöhnliche Verrichtungen für den Einzelfall bis zum Dreiundeinhalbfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes.
(2) Der Arzthonorar-Bemessungswert beträgt 5,3 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(3) Bei Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Pfleglinge, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs. 1 bestimmten.
(4) Das vom Vorstand der Abteilung oder ständigen Konsiliararzt bestimmte Arzthonorar ist der Krankenanstalt rechtzeitig für die Erstellung der Pflegegebührenrechnung bekanntzugeben. Kommt ein Arzthonorar für Anästhesieleistungen und Röntgenuntersuchungen in Betracht, welche von einem Facharzt für Anästhesiologie oder einem Facharzt für Radiologie erbracht wurden, so ist der diesbezügliche Teil des Arzthonorars entsprechend dem Vorschlag des betreffenden Facharztes zu bestimmen. Das Arzthonorar ist namens der Ärzte durch die Krankenanstalt einzubringen (§ 67 Abs 5 SKAG).
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