(1) Die Anstaltsgebühr beträgt 30 v.H. der jeweilig aufgelaufenen Pflegegebühren, in den im § 5 Abs. 1 lit. b und c bestimmten Fällen jedoch die Hälfte des betreffenden Teiles des Arzthonorars.
(2) Für die Unterbringung in Einbettzimmern erhöht sich die Anstaltsgebühr um 10 v. H.
(3) § 3 Abs 3 gilt sinngemäß.
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 46/2021).
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