(1) § 5 Abs 1, 1a und 3 und § 9 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 87/2003 treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Leistungen anzuwenden, die nach deren Inkrafttreten erbracht werden.
(2) Die §§ 1, 8, 9 Abs 1, die Aufhebung der §§ 10 bis 12 und der an ihre Stelle tretende § 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/2005 treten mit 1. Mai 2005 in Kraft.
(3) § 5 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2008 tritt mit 13. September 2008 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 2 Abs 4, 3 Abs 4 und 9 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 35/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(5) Die §§ 1, 2 Abs 1 und 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 17/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(6) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 46/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird auch die Aufhebung von § 4 Abs 4 wirksam.
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