(1) Ein Arztanteil kommt nur bei Personen in Betracht, die das
Anstaltsambulatorium zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen in Anspruch nehmen, die außerhalb der Krankenanstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen (§ 50 Abs. 1 Z 3 SKAG). Kein Arzthonorar gebührt für Sitzungen in der Sehschule.
(2) Der Arztanteil beträgt im Allgemeinen 37 %, bei Leistungen
der Computertomographie und der Kernspintomographie jedoch 27 % der Sondergebühr.
(3) Vom Arztanteil gemäß Abs. 2 (Berechnungsgrundlage) steht der
Krankenanstalt ein Anstaltsanteil zu, der für die Ausstattung
der betreffenden Abteilung, des Institutes oder des
Wirkungsbereiches des Facharztes mit Sonderauftrag mit
notwendigen Einrichtungen, medizinischen Apparaten und Geräten
einschließlich deren Erhaltung sowie mit wissenschaftlichen
Behelfen zweckgebunden zu verwenden ist. Dieser Anstaltsanteil
beträgt bei einer Berechnungsgrundlage
bis 98.840 € 20 %
über 98.840 € bis 147.310 € 25 %
über 147.310 € bis 197.670 € 30 %
darüber 38 %.
Der Prozentsatz ist auf die ganze Berechnungsgrundlage einheitlich anzuwenden. Die für den Prozentsatz des Anstaltsanteiles ausschlaggebenden Ansätze der Berechnungsgrundlage sind nach dem von der Bundesanstalt “Statistik Österreich” verlautbarten Jahresdurchschnittswert des Index der Verbraucherpreise 1996 wertgesichert. Die erste solche Neuberechnung der Ansätze hat für die Endabrechnung des Jahres 2004 zu erfolgen, die Anpassung hat dabei dem Verhältnis der Jahresdurchschnittswerte 2003 und 2004 zu entsprechen.
(4) Die Berechnung des Anstaltsanteiles am Arzthonorar hat je Kalenderjahr zu erfolgen. Während des Jahres ist eine vorläufige Abrechnung jeweils nach der für das vergangene Kalenderjahr maßgebenden Berechnungsgrundlage vorzunehmen. Im darauf folgenden Jahr hat die Endabrechnung des Anstaltsanteiles zu erfolgen; bei dieser ist die sodann festgestellte Berechnungsgrundlage des abgelaufenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Auswirkungen der nachstehenden Wertsicherung heranzuziehen. Nachzahlungen auf Grund der Endabrechnung haben sogleich zu erfolgen, Überzahlungen sind einzubehalten oder, wenn dies aber nicht in Betracht kommt, zurückzufordern.
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