(1) Im Aö Krankenhaus Oberndorf sind Sondergebühren nach den folgenden Bestimmungen einzuheben und aufzuteilen. Bestimmungen über die Aufteilung der Sondergebühren (§ 5, § 8 Abs 3 und 4) sind nur auf Personen anzuwenden, deren Dienstverhältnis landesrechtlich zu regeln ist.
(2) Sondergebühren sind einzuheben
1. von Patienten, die in die Sonderklasse aufgenommen werden;
2. von Patienten, die Leistungen der Anstaltsambulatorien in Anspruch nehmen, wenn die Behandlung des Patienten nicht durch den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abzugelten ist;
3. von Patienten, die auf eigenen Wunsch in eine solche Ambulanzeinrichtung aufgenommen werden, die durch besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und Unterbringung entspricht.
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