(1) Die Sondergebühren in der Sonderklasse bestehen aus dem Arzthonorar und der Anstaltsgebühr.
(2) Das Arzthonorar steht für die Erbringung ärztlicher Leistungen zu. Es wird vom Vorstand der Abteilung bestimmt. Ständige Konsiliarärzte, die für die Betreuung eines medizinischen Faches verpflichtet sind, bestimmen für die von ihnen selbst vorgenommenen Leistungen ihr Arzthonorar; von den nicht von ihnen bestimmten Arzthonoraren kommt ihnen kein Anteil zu.
(3) Die Anstaltsgebühr erfaßt den Personal- und Sachaufwand der Krankenanstalt. Sie wird von der Krankenanstalt bestimmt.
(4) In der Pflegegebührenrechnung (§ 66 SKAG) sind neben den Pflegegebühren der Krankenanstalt die zu leistenden Arzthonorare sowie die Anstaltsgebühr gesondert auszuweisen. Auf Vorschlag gemäß § 3 Abs. 4 bestimmte Teile der Arzthonorare können gesondert ersichtlich gemacht werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise