(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. März 1970, LGBl. Nr. 47, über die Neuregelung der Sondergebühren an bestimmten öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 64/1973 und Nr 58/1974, soweit nicht nachstehend anderes bestimmt ist, außer Kraft.
(3) Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden, finden noch die bisherigen Vorschriften Anwendung. Sind in Vorschreibungen für solche Leistungen jedoch Teile der Sondergebühren höher festgesetzt, als dies nach dieser Verordnung zulässig erscheint, so ist die Sondergebühr über das binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder Erhalt der Pflegegebührenrechnung zu stellende Ersuchen des Zahlungspflichtigen entsprechend herabzusetzen (§ 12).
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