Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Betriebe, welche Obstbäume, Beerensträucher und deren Unterlagen heranziehen und in Verkehr setzen, unterliegen einer regelmäßigen Beaufsichtigung. Sie sind mindestens einmal jährlich in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September auf Kosten der Inhaber der Baumschulbetriebe, Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte durch Organe oder Beauftragte der Landwirtschaftskammer zu untersuchen; diese Vorschrift gilt nicht für Betriebe, insoweit sie der forstbehördlichen Aufsicht unterliegen.
(2) Die Inhaber der Baumschulbetriebe (Abs. 1) haben den Betrieb alljährlich bis 1. April bei der Landwirtschaftskammer anzumelden. Die Inhaber von Handelsbetrieben (Einschlagplätzen) haben die Meldung bis 1. September, auch Leermeldung, an die Landwirtschaftskammer zu erstatten. Die Inhaber von Handelsbetrieben, die vor der Verkaufszeit keine Bäume vorrätig halten, haben die Meldung sofort nach dem Einlangen der Bäume zu erstatten. Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten:
a) Name und Anschrift des Inhabers des Baumschulbetriebes, bei Firmen Name und Sitz der Firma sowie Name und Anschrift des verantwortlichen Geschäftsführers, Sitz etwaiger Zweigstellen sowie Name und Anschrift deren Leiter;
b) die Bezeichnung der Betriebsstellen (Baumschulen, Einschlageplätze usw.) mit Angabe der Katastralgemeinde, der Grundbuchseinlagezahl und Parzellennummern, oder in geschlossenen Ortschaften mit Angabe von Straße und Hausnummer;
c) das Flächenausmaß der baumschulmäßig bepflanzten Grundfläche und der Einschlageplätze;
d) die annähernde Zahl der Bäume und Sträucher, getrennt nach folgenden Gruppen unter gleichzeitiger Angabe, wieviel Stück hiervon im gleichen Jahr voraussichtlich verkaufsfertig sein werden,
1. Obstbäume, getrennt nach Arten und Unterlagen,
2. Obststräucher,
3. sonstige Bäume und Sträucher,
e) für Vertriebsstellen und Einschlageplätze, die nicht einem Einzelbetriebe angehören, sondern Sammelstellen mehrerer selbständiger Baumschulbetriebe darstellen, überdies die nach
a) und b) erforderlichen Namen, Anschriften und Betriebsstellen ihrer Teilhaber, sowie die Herkunft der zur Abgabe gelangenden Ware.
(3) Wenn von der Landwirtschaftskammer für die Anmeldung besondere Vordrucke aufgelegt werden, sind diese zu verwenden.
(4) Die Eröffnung neuer Betriebe, Baumschulen, Einschlageplätze und Zweigstellen im Laufe des Jahres ist jeweils in gleicher Weise unverzüglich anzumelden.
(5) In gleicher Weise sind Änderungen in diesen Angaben anzumelden.
§ 2
§ 2
(1) Die mit der Überprüfung der Baumschulen beauftragten Fachorgane haben
a) auf das Vorkommen gefährlicher Krankheiten und Schädlinge zu achten, insbesondere auf
San-Jose-Schildlaus,
Splint- und Borkenkäfer,
Blutlaus,
Kronengalle (Wurzelkropf am Wurzelhals),
Zweigkrebs,
nordamerikanischer Stachelbeermehltau;
b) die Baumschulen hinsichtlich der Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen zu beraten;
c) bei starkem Auftreten von gefährlichen Krankheiten oder Schädlingen (z. B. San-Jose-Schildlaus, Blutlaus) die Vorschreibung entsprechender Pflanzenschutzmaßnahmen zu beantragen.
(2) Die Inhaber der Baumschulbetriebe, die die Ausfuhr von Erzeugnissen ins Ausland beabsichtigen, haben dies bei der Anmeldung bekanntzugeben. Die Landwirtschaftskammer übermittelt eine Ausfertigung der Anmeldung der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien, welcher nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes (BGBl. Nr. 124/1948, II. Teil) die Überprüfung dieser Baumschulen obliegt. Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz gibt das Ergebnis der Kontrolle der Landwirtschaftskammer bekannt.
(3) Über das Ergebnis der Überprüfung ist den Inhabern der Baumschulbetriebe von der Landwirtschaftskammer vor Beginn der Verkaufszeit eine Bestätigung zuzustellen.
§ 3
§ 3
(1) Die Inhaber von Baumschulen sind verpflichtet, gefährliche Krankheiten und Schädlinge zu bekämpfen, insbesondere solche, welche mit den Bäumen und Sträuchern verschleppt werden können und deren Pflanzwert wesentlich beeinträchtigen.
(2) Als Baumschulen gelten Betriebe, welche im Sinne des § 1 dieser Verordnung anmeldepflichtig sind.
§ 4
§ 4
(1) Für die Abgabe von Pflanzen und Pflanzenteilen aus Baumschulen gelten folgende Bestimmungen:
a) Obstbäume und Beerensträucher einschließlich der Unterlagen dürfen aus Baumschulen, welche innerhalb des San-Jose-Schildlaus-Bekämpfungsgebietes liegen oder in welchen das Auftreten von San-Jose-Schildlaus innerhalb der letzten zwei Vegetationsperioden festgestellt wurde, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vor der Abgabe durch Begasung entseucht worden sind. Der Zeitpunkt der Entseuchung ist spätestens 48 Stunden vorher der Landwirtschaftskammer anzuzeigen.
b) Darüber hinaus sind auch alle anderen laubabwerfenden Gehölze einer Begasung zu unterwerfen, falls in den Betrieben innerhalb der letzten zwei Vegetationsperioden San-Jose-Schildlaus festgestellt wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, Ausnahmen von dieser Bestimmung zuzulassen.
c) Baumschulen, die innerhalb des San-Jose-Schildlaus-Bekämpfungsgebietes liegen, sind von der Pflicht zur Begasung der Baumschulware enthoben, wenn in den letzten zwei Vegetationsperioden San-Jose-Schildlaus im Betrieb nicht aufgetreten ist.
(2) Jene Gebiete des Landes Salzburg, in denen der San-Jose-Schildlaus beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und in denen daher eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung des Schädlings zur Sicherung des Erfolges erforderlich erscheint, werden von der Landesregierung bestimmt und durch Kundmachung bekanntgemacht (San-Jose-Schildlaus-Bekämpfungsgebiete).
(3) Die Abgabe von Pflanzen mit krebsartigen Wucherungen am Wurzelhals ist auch nach Ausbrechen oder Ausschneiden dieser Wucherungen verboten. Wurzeln mit Krebswucherungen sind vor Abgabe der Pflanzen zumindest um 5 cm von der Krebswucherung ab einzukürzen. Die anfallenden Wucherungen sind zu verbrennen.
(4) Zweigkrebsbefallene Triebe sind vor Abgabe der Pflanzen bis unterhalb der Krebsstelle zurückzuschneiden.
(5) Bei Stachelbeeren sind zur Verhütung einer Übertragung von amerikanischem Stachelbeermehltau die Triebe so weit zurückzuschneiden, als sie den schwarzen Filzüberzug des Mehltaupilzes aufweisen, zumindest aber um ein Drittel einzukürzen. Der Abfall ist zu verbrennen.
§ 5
§ 5
(1) Inhaber von Baumschulbetrieben, welche im San-Jose-Befallsgebiet liegen oder in welchen innerhalb der beiden letzten Vegetationsperioden San-Jose-Schildlaus-Befall festgestellt wurde, sind verpflichtet, ihre gesamten Bestände an Obstgehölzen und Beerensträuchern einer Winterspritzung zu unterziehen. Ausgenommen sind Marillen mit Marille als Stammbildner sowie Nußbäume, sofern diese nicht von San-Jose-Schildlaus befallen sind. Wenn San-Jose-Schildlaus-Befall festgestellt wird, sind auch diese sowie andere laubabwerfende Gehölze einzubeziehen.
(2) Die Inhaber von Baumschulbetrieben haben während des Sommers bei Auftreten von Blutlaus eine gegebenenfalls wiederholte Bekämpfung durch Pinselung durchzuführen.
§ 6
§ 6
In Baumschulen und Einschlageplätzen dürfen aus fremden Betrieben bezogene Baumschulerzeugnisse nur gesondert von den Eigenerzeugnissen aufgeschult (eingeschlagen) werden.
§ 7
§ 7
(1) Auf Antrag der Landwirtschaftskammer bzw. der Bundesanstalt für Pflanzenschutz können die Bezirksverwaltungsbehörden dem Inhaber von Baumschulbetrieben
a) die Vernichtung befallener Gehölze auftragen,
b) ihnen die Durchführung bestimmter Bekämpfungsmaßnahmen auferlegen,
c) ihnen zeitlich begrenzte Verkaufssperren des Baumschulbetriebes oder einzelner Teile dieser Betriebe vorschreiben.
(2) Eine Vernichtung von Pflanzen darf nur angeordnet werden, wenn nach der Lage der Verhältnisse begründete Aussicht auf Austilgung der Befallsherde gefährlicher Krankheiten und Schädlinge besteht oder wegen des Zustandes der befallenen Pflanzen die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen nicht mehr wirtschaftlich ist oder trotz der Durchführung solcher Maßnahmen brauchbares Pflanzmaterial nicht erzielt werden kann.
(3) In dringenden Fällen kann die Sperre vom überprüfenden Organ mit vorübergehender Wirkung bis zur Erlassung eines Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde für längstens 10 Tage verfügt werden.
§ 8
§ 8
Die Bestimmungen dieser Verordnung (insbesondere auch Anmeldung) finden sinngemäß Anwendung auch auf sonstige Betriebe, welche Baumschulerzeugnisse bevorrätigen oder zum Verkauf bringen (z. B. Einschlageplätze), insbesondere auch auf selbständige Handelsagenten, die sich mit dem Vertrieb von Baumschulerzeugnissen befassen.
§ 9
§ 9
Bezüglich des Hausierhandels mit Obstbäumen gilt die Bestimmung des § 16 des Pflanzenschutzgesetzes vom 12. Juli 1929, BGBl. Nr. 252, wonach der Hausierhandel mit Obstbäumen verboten ist.
Diese Verordnung tritt an dem ihrer Verlautbarung nachfolgenden Monatsersten in Kraft.