§ 4
(1) Für die Abgabe von Pflanzen und Pflanzenteilen aus Baumschulen gelten folgende Bestimmungen:
a) Obstbäume und Beerensträucher einschließlich der Unterlagen dürfen aus Baumschulen, welche innerhalb des San-Jose-Schildlaus-Bekämpfungsgebietes liegen oder in welchen das Auftreten von San-Jose-Schildlaus innerhalb der letzten zwei Vegetationsperioden festgestellt wurde, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vor der Abgabe durch Begasung entseucht worden sind. Der Zeitpunkt der Entseuchung ist spätestens 48 Stunden vorher der Landwirtschaftskammer anzuzeigen.
b) Darüber hinaus sind auch alle anderen laubabwerfenden Gehölze einer Begasung zu unterwerfen, falls in den Betrieben innerhalb der letzten zwei Vegetationsperioden San-Jose-Schildlaus festgestellt wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, Ausnahmen von dieser Bestimmung zuzulassen.
c) Baumschulen, die innerhalb des San-Jose-Schildlaus-Bekämpfungsgebietes liegen, sind von der Pflicht zur Begasung der Baumschulware enthoben, wenn in den letzten zwei Vegetationsperioden San-Jose-Schildlaus im Betrieb nicht aufgetreten ist.
(2) Jene Gebiete des Landes Salzburg, in denen der San-Jose-Schildlaus beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und in denen daher eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung des Schädlings zur Sicherung des Erfolges erforderlich erscheint, werden von der Landesregierung bestimmt und durch Kundmachung bekanntgemacht (San-Jose-Schildlaus-Bekämpfungsgebiete).
(3) Die Abgabe von Pflanzen mit krebsartigen Wucherungen am Wurzelhals ist auch nach Ausbrechen oder Ausschneiden dieser Wucherungen verboten. Wurzeln mit Krebswucherungen sind vor Abgabe der Pflanzen zumindest um 5 cm von der Krebswucherung ab einzukürzen. Die anfallenden Wucherungen sind zu verbrennen.
(4) Zweigkrebsbefallene Triebe sind vor Abgabe der Pflanzen bis unterhalb der Krebsstelle zurückzuschneiden.
(5) Bei Stachelbeeren sind zur Verhütung einer Übertragung von amerikanischem Stachelbeermehltau die Triebe so weit zurückzuschneiden, als sie den schwarzen Filzüberzug des Mehltaupilzes aufweisen, zumindest aber um ein Drittel einzukürzen. Der Abfall ist zu verbrennen.
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