§ 8
Die Bestimmungen dieser Verordnung (insbesondere auch Anmeldung) finden sinngemäß Anwendung auch auf sonstige Betriebe, welche Baumschulerzeugnisse bevorrätigen oder zum Verkauf bringen (z. B. Einschlageplätze), insbesondere auch auf selbständige Handelsagenten, die sich mit dem Vertrieb von Baumschulerzeugnissen befassen.
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