§ 3
(1) Die Inhaber von Baumschulen sind verpflichtet, gefährliche Krankheiten und Schädlinge zu bekämpfen, insbesondere solche, welche mit den Bäumen und Sträuchern verschleppt werden können und deren Pflanzwert wesentlich beeinträchtigen.
(2) Als Baumschulen gelten Betriebe, welche im Sinne des § 1 dieser Verordnung anmeldepflichtig sind.
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