§ 7
(1) Auf Antrag der Landwirtschaftskammer bzw. der Bundesanstalt für Pflanzenschutz können die Bezirksverwaltungsbehörden dem Inhaber von Baumschulbetrieben
a) die Vernichtung befallener Gehölze auftragen,
b) ihnen die Durchführung bestimmter Bekämpfungsmaßnahmen auferlegen,
c) ihnen zeitlich begrenzte Verkaufssperren des Baumschulbetriebes oder einzelner Teile dieser Betriebe vorschreiben.
(2) Eine Vernichtung von Pflanzen darf nur angeordnet werden, wenn nach der Lage der Verhältnisse begründete Aussicht auf Austilgung der Befallsherde gefährlicher Krankheiten und Schädlinge besteht oder wegen des Zustandes der befallenen Pflanzen die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen nicht mehr wirtschaftlich ist oder trotz der Durchführung solcher Maßnahmen brauchbares Pflanzmaterial nicht erzielt werden kann.
(3) In dringenden Fällen kann die Sperre vom überprüfenden Organ mit vorübergehender Wirkung bis zur Erlassung eines Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde für längstens 10 Tage verfügt werden.
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