§ 5
(1) Inhaber von Baumschulbetrieben, welche im San-Jose-Befallsgebiet liegen oder in welchen innerhalb der beiden letzten Vegetationsperioden San-Jose-Schildlaus-Befall festgestellt wurde, sind verpflichtet, ihre gesamten Bestände an Obstgehölzen und Beerensträuchern einer Winterspritzung zu unterziehen. Ausgenommen sind Marillen mit Marille als Stammbildner sowie Nußbäume, sofern diese nicht von San-Jose-Schildlaus befallen sind. Wenn San-Jose-Schildlaus-Befall festgestellt wird, sind auch diese sowie andere laubabwerfende Gehölze einzubeziehen.
(2) Die Inhaber von Baumschulbetrieben haben während des Sommers bei Auftreten von Blutlaus eine gegebenenfalls wiederholte Bekämpfung durch Pinselung durchzuführen.
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